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Wenn Sie Ihren Kindern etwas schenken, haben diese alle zehn Jahre einen Freibetrag von 205.000 Euro. Wenn die Eltern gemeinsam schenken, sind es sogar 410.000 Euro, denn der Kinderfreibetrag gilt einmal für die Mutter und einmal für den Vater.

Schwiegerkinder haben aber nur einen Freibetrag von 10.300 Euro. Das wird bei Schenkungen manchmal übersehen und führt zu einem bösen Erwachen, wenn der Schenkungsteuerbescheid kommt. Denn neben dem niedrigen Freibetrag hat der/die Schwiegersohn/tochter auch noch mit deutlich höheren Steuersätzen zu kämpfen.

Machen Sie es daher besser so: Sie schenken zunächst Ihrem leiblichen Kind. Dieses kann nach einer gewissen Schamfrist – am besten ca. ein Jahr später – die Hälfte an seinen Ehepartner weiterschenken. Dafür gibt es dann einen Freibetrag von 307.000 Euro.

Wichtig: Das beschenkte Kind muss in seiner Entscheidung frei sein. Es darf nicht zur Weiterschenkung verpflichtet werden. Sonst spielt das Finanzamt bei solch einer „Kettenschenkung“ nicht mit.

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