Passiert einem Mitarbeiter bei einer beruflichen Fahrt mit seinem Privatwagen etwas, stellt sich die Frage, ob Sie Ersatzleistungen steuerfrei zahlen können. Die Antwort: Ja.
Die amtlichen Richtlinien: „Der ArbG kann die Kosten zur Beseitigung eines Unfallschadens steuer- und beitragsfrei ersetzen. Zu den Unfallkosten gehören alle Reparaturaufwendungen sowie die Nebenkosten des Unfalls. Die Unfallkosten können neben dem bei den Reisekosten geltenden pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer steuer- und beitragsfrei ersetzt werden.“ (LStR 14 Abs. 1,2; LStR 37 Abs. 3; LStR H38).
Nicht verwechseln: Das betrifft nur Dienstreisen und Erledigungsfahrten. Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit und zurück sind seit 2007 leider Privatsache. Übrigens: Auch Diebstahl und Vandalismus-Schäden können ersetzt werden. Klar ist: Steuerfrei ersetzen können Sie nur Kosten, die keine Versicherung übernimmt.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß