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Entgegen anderer Planungen ist die Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro nun doch nicht gestrichen worden. Sie können Ihren Arbeitnehmern also ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei erstatten. Der Pauschbetrag bleibt sogar dann steuerfrei, wenn der Mitarbeiter gar nicht so viel oder gar nichts bezahlt hat. Die steuerfreie Erstattung ist damit auch dann möglich, wenn Ihr Arbeitnehmer ohne Übernachtungskosten privat übernachtet.

Nicht auszahlen dürfen Sie die Pauschale allerdings, wenn Ihrem Arbeitnehmer die Unterkunft von Ihnen selbst oder berufsbedingt von einem Dritten gratis oder verbilligt zur Verfügung gestellt wurde. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. ( R 9.7 Abs. 3 Satz 1 LStR 2008)

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