Völlig steuerfrei: Eine Mahlzeit stellt keinen Arbeitslohn dar, wenn sie im „überwiegenden betrieblichen Interesse“ spendiert wird. Das ist konkret der Fall bei:
– der Teilnahme Ihres Mitarbeiters an der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
– Mahlzeiten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (sog. Arbeitsessen),
– Mahlzeiten bei üblichen Betriebsveranstaltungen (Ausflügen, Feiern usw.).
Außerdem steuerfrei: Getränke, Obst, Süßigkeiten, Knabbereien, die Sie Ihren Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen.
Pauschal mit 2,67 Euro erfasste Mahlzeiten:
1. Kantinenessen
2. Mahlzeiten anlässlich von Dienstreisen, (auch bei Einsatzwechsel-, Fahrtätigkeit und doppelter Haushaltsführung)
3. Essen bei Seminaren und Fortbildungsmaßnahmen, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt
Tipp: Die Steuerpflicht entfällt komplett, wenn der Mitarbeiter diese 2,67 Euro zahlen muss. Oder: Sie können diese 2,67 Euro mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Zum vollen Wert steuerpflichtige Essen:
1. Belohnungsessen
2. Mahlzeiten anlässlich regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen
3. Mahlzeiten bei unüblichen Betriebsveranstaltungen
4. Verköstigung in betriebseigenen Erholungsheimen
Tipp: Wenn Ihr Mitarbeiter sonst keine Sachbezüge bekommt (z. B. Benzin, Monatskarte usw.), bleiben auch Belohnungsessen bis 44 Euro/Monat steuerfrei.
Essensgutscheine und Restaurantschecks: Bei Restaurantschecks bis zu einem Wert von 5,77 Euro pro Tag müssen Sie nur den „Sachbezugswert“ in Höhe von 2,67 Euro versteuern. Wenn Sie auf diesen Betrag pauschal 25 Prozent Steuern abführen (plus KiSt. und Soli), fallen keine Sozialabgaben an. Das geht aber nur wenn …
– tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden (Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeiten anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind.),
– für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird,
– die Essensmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Dienstreise ausführen oder die eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ausüben.
Rabattfreibetrag: Diesen können nur Mitarbeiter von gastronomischen Betrieben nutzen, denn der Arbeitgeber muss mit diesen Waren handeln. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall in Betriebskantinen – außer Sie öffnen diese für fremde Gäste.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß