Sofern Sie von einer Firma bei Ebay ersteigert haben: Ganz klar, dass Sie Anspruch auf eine Rechnung haben. Das ergibt sich schon aus dem Umsatzsteuergesetz. Jeder Unternehmer muss auf Verlangen einem Unternehmer als Käufer eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Vor dieser Verpflichtung kann sich auch kein Verkäufer bei Ebay drücken.
Wenn jemand behauptet, er wäre kein Unternehmer, sondern Privatmann, dann prüfen Sie mal seine Ebay-Statistik. Wenn jemand z. B. schon 1.000 Bewertungen hat, kann man wohl davon ausgehen, dass er das gewerblich macht. Folglich ist er auch zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.
Wenn Sie etwas von Privat ersteigern: Dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Aber das heißt nicht, dass Sie auf den Betriebsausgabenabzug verzichten müssen. Denn für den Betriebsausgabenabzug sind die Vorschriften nicht so streng wie für den Vorsteuerabzug. Hier reicht die Glaubhaftmachung der Ausgabe aus. Wenn Sie also die E-Mail mit der Ersteigerungs-Bestätigung und die Banküberweisung an den Verkäufer vorweisen können, wird es hier keine Probleme geben.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß