Betriebsprüfer können seit 2002 Zugriff auf Ihre Buchhaltungsdaten in Dateiform verlangen. Gelegentlich bekommen Prüfer jedoch Wind von darüber hinaus geführten Statistiken, Kalkulationen, Planungsrechnungen oder ähnlichem und verlangen auch diese.
Zu Unrecht, stellt das oberste Steuergericht jetzt klar: „Keine Aufbewahrungspflicht besteht (…) für Unterlagen und Daten (…), die ‘freiwilligen’, also über die gesetzliche Pflicht hinaus reichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden.“ Die anderslautende Verwaltungsanweisung (BMF, Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, Stand: 22.01.09, Gliederungspunkt I.10) ist damit hinfällig. (BFH, 24.06.09, VIII R 80/06, DStR 09, 2006)
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß