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Arbeitet Ihre Tochter als Mini-Jobberin im Unternehmen mit? Und Sie möchten ihr gegen Gehaltsumwandlung einen Dienstwagen zur Verfügung stellen? Hier meinen viele Unternehmer, das ginge nicht, weil es keinen betrieblichen Grund für diesen Dienstwagen gibt. Das Auto müsste über 50 % geschäftlich genutzt werden – dabei wird es aber höchsatens einmal dienstlich genutzt, um zur Post zu fahren.

Das geht jedoch durchaus: Dienstwagen, die einem Arbeitnehmer überlassen werden, gelten per Definition immer als 100 % geschäftlich veranlasst. Die geschäftliche Nutzung liegt allein darin, dass das Auto einem Arbeitnehmer überlassen wird. Ein betrieblicher Grund für den Dienstwagen ist nicht nötig. Fährt der Arbeitnehmer nur jeden Tag damit in die Arbeit und am Wochenende spazieren, ist das auch OK (BMF, 07.07.06, Ziffer 1a. letzter Satz).

Wichtig: Der Arbeitsvertrag mit Ihrer Tochter muss fremdüblich sein, sie muss also genau so viel Gehalt bekommen, wie auch ein fremder Arbeitnehmer bekommen würde, und er muss so durchgeführt werden, wie er auf dem Papier steht. Wie dann das Gehalt aufgeteilt wird auf Barbezüge und Sachbezüge (z. B. Dienstwagenüberlassung), ist Ihnen überlassen.

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