Wenn Sie eine leerstehende Wohnung haben, die Sie verkaufen wollen, streicht Ihnen das Finanzamt in der Regel den Werbungskostenabzug. So einfach geht das jedoch nicht.
Wenn Sie sich nämlich grundsätzlich weiter um eine Vermietung bemühen, wegen der schwierigen Vermiet-Situation aber gleichzeitig Verkaufsinserate schalten, darf Ihnen das Finanzamt keine Schwierigkeiten machen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie – um einen zügigen Verkauf zu ermöglichen – nur befristete Mietverträge abschließen wollen und deshalb keinen Miet-Interessenten finden. In diesem Fall haben Sie die Vermietungsabsicht tatsächlich aufgegeben und können Zinsen und Abschreibungen nicht mehr geltend machen, meint zumindest das oberste Steuergericht.
Fazit: Parallele Vermietungs- und Verkaufsbemühungen sind grundsätzlich unschädlich. Etwas anderes gilt nur, wenn man unbefristete Mietverträge ablehnt. (BFH 05.04.05, BFH/NV 2005, 1299)