Wenn eine Ehe in die Krise gerät oder die Trennung gar schon erfolgt ist, versucht man oft, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen- auch steuerlich. Beispiel: Für das Trennungsjahr kommt stets noch die – meist viel günstigere – gemeinsame Steuererklärung in Betracht.
Diese ist möglich, wenn die Ehegatten irgendwann im Kalenderjahr noch zusammen gelebt haben, selbst wenn sie sich am Neujahrstag trennen. Das Finanzamt akzeptiert die Zusammenveranlagung freilich nur, wenn die Ehegatten beide auf der Steuererklärung unterschreiben.
Wichtig: Auf die Zustimmung – sprich die Unterschrift – Ihres Ehepartners haben Sie einen Rechtsanspruch, wenn Sie sich verpflichten, diesem etwaige steuerliche Nachteile zu ersetzen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (BGH 12.06.02, NJW 2002, 2319; BFH, 07.02.05, BFH/NV 05, 1083)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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