Der Freibetrag für Schenkungen an Ehegatten beträgt seit diesem Jahr 500.000 Euro. Bis 2008 waren es aber nur 307.000 Euro innerhalb von 10 Jahren. Da konnte man bei großzügigen Schenkungen, versehentlichen Depotumschreibungen oder Grundstücksübertragungen schon mal den Freibetrag überschreiten. Manche Betriebsprüfer legen es förmlich darauf an, so etwas aufzuspüren.
Doch keine Sorge: Diese Schenkungssteuer kann man zurückholen. Denn wenn die Schenkung auf den Zugewinnausgleich angerechnet wird, muss das Finanzamt die Erbschaftssteuer zurückzahlen. (§ 29 Abs. 1 Nr. 43 ErbStG)
Wie kommen Sie aber ohne Ehescheidung zum Zugewinnausgleich? Ganz einfach: Indem Sie per Notarvertrag zur Gütertrennung übergehen. Dann wird auch bei fortbestehender Ehe der Zugewinnausgleich fällig.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß