Für Ihr Unternehmen gilt in aller Regel die so genannte Soll-Versteuerung. Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt abführen müssen, sobald Sie die Rechnung gestellt haben (theoretisch bereits, sobald Sie Ihre „Leistung erbracht“ haben). Wann Sie die Umsatzsteuer von Ihrem Kunden bekommen, interessiert das Finanzamt nicht.
Wenn der Kunde zwei oder drei Monate mit der Rechnungszahlung wartet, müssen Sie die Umsatzsteuer so lange vorfinanzieren. Ein Antrag auf Ist-Versteuerung (= Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abführen, wenn man sie auf dem Konto hat) ist nur möglich bis 250.000 Euro Jahresumsatz, neu ab 01.07.09 durch das Bürgerentlastungsgesetz bis 500.000 Euro Jahresumsatz. (§ 20 UStG)
Ausweg: Sie stellen bei größeren Aufträgen erstmal Anzahlungsrechnungen. Denn hier müssen Sie die Umsatzsteuer erst abführen, wenn Sie das Geld bekommen haben. Diese Vorgehensweise schont Ihre Liquidität und ist zulässig, so lang Sie tatsächlich Ihre vollständige Leistung erst im Monat der Schlussrechnung erbracht haben. Ob bis dahin wesentliche oder unwesentliche Bestandteile Ihrer Leistung gefehlt haben, ist unerheblich.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß